§1 Allgemeines (1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. (2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
§2 Angebote, Lieferfristen (1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. (2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäuferverbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. (3) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. (4) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. (5) Bei der Rückgabe von lagermäßig geführten Artikeln werden diese mit 85% vergütet.
§3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit (1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. (2) Lieferung zur Baustelle bedeutet die Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Anfuhr- und Kranentladekosten werden auf den Rechnungen gesondert ausgewiesen. Die Höhe der Anfuhrpauschale und Entlade- kosten ist durch Aushang bekannt gemacht und kann jederzeit erfragt wer- den. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort fällig. Bei Rechnungen mit einem Warenwert unter 10€ netto wird eine Porto- und Kostenpauschale berechnet. (3) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Käufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. (4) lm Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§4 Zahlung (1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. (2) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer. (3) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Han- delsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deut- schen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Zinsen wer- den gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar. (4) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zah- lungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenste- henden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Bar- zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. (5) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten. (6) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- rechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäfts- verbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung (1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gel- ten mit der Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Han- delsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 3 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Ver- käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten ge- genüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden. (2) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Käufer unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Ge- währleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DlN-Normen beinhaltet grund- sätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung ausdrücklich ver- einbart wurde. (3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. (4) Haftung: Unsere Kunden- und Fachberatung ist freiwilliger Kundendienst, der keine Haftung unsererseits begründet. Die Beratung befreit den Käu- fer nicht von eigener Überprüfung der von uns angegebenen Bedarfsmen- ge und der von uns angebotenen Ware auf Eignung für den gedachten Zweck.
§6 Eigentumsvorbehalte (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderun- gen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzel- ner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zu- sammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigen- tumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Be- zogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknah- me der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Her- ausgabe verpflichtet. (2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache ver- arbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware er- wirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verar- beitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §5 947, 945 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, ver- mischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbe- haltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Mitei- gentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. (3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammmen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eınes Sicherungsauf- schlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen, Wenn die weiterveräußarte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der For- derungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Mitei- gentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 er- Streckt sich auch auf die Saldoforderung. (4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ge- gen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrech- ten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypo- thek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grund- stücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbe- haltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Ver- käufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfän- dung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt, (7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch ge- genüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen: der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. (8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüg- lich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. (9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens er- löschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Ein- bau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetre- tenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. (10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vor- behaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
§7 Gerichtsstand (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Beckum.